Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.
2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend und verstehen sich ausschließlich Verpackung (=Flaschen, Kiste, Paletten, Container, Fässer und sonstige Emballagen). Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt, bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um sechs Wochen. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.
3. Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.
4. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Weine und Schaumweine scheiden während des Transports und der Lagerung leicht den natürlichen Weinsteingehalt in Form von Kristallen und Flocken aus. Eine Verantwortung für die Ausscheidungen, die die Güte der gelieferten Produkte nicht beeinträchtigen, wird von uns nicht übernommen. Ersatz oder Umtausch ist ausgeschlossen. Weine und Schaumweine mit Naturkork müssen stets liegend aufbewahrt werden, da sonst Kork einschrumpft und hierdurch Veränderungen eintreten können. Für unrichtig gelagerte Flaschen leisten wir keinen Ersatz. Aufgrund seines Kohlensäuregehalts weist der Schaumwein in der verschlossenen Flasche einen größeren Innendruck auf. Jede Flasche Schaumwein ist daher mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln, insbesondere ist eine entsprechende Vorsicht beim Öffnen der Flaschen zu beachten. Für Sach- und Personenschäden, die aus irgendwelchen Gründen entstehen, sind wir nicht verantwortlich und haftbar. Der Käufer ist verpflichtet Mitarbeiter, Abnehmer usw. hierauf besonders hinzuweisen. Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr.
5. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
6. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorstehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Zahlungen aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung der Ware zahlt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz o.a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellungen und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung der jeweils älteren Schuld zu verwenden. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Nach Abschluss des Vertrages (Auftrages) sind wir berechtigt, von diesem ganz oder teilweise zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn in der Person des Käufers oder in der Rechtsform seines Unternehmens Änderungen eintreten oder wenn uns nachträglich Tatsachen bekannt werden, durch die nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinflusst wird. Gibt ein Kunde das von ihm bewirtschaftete Objekt auf oder scheidet er aus der belieferten Firma oder Gesellschaft aus, sind wir zu benachrichtigen. Geschieht dies nicht, muss der Kunde weitere Bestellungen als die seinen gelten lassen, es sei denn, dass aus Umständen erkenntlich war, dass der Kunde ausgeschieden ist. Kautionen können vom Lieferanten jederzeit, bei Beendigung der Geschäftsverbindung von beiden Teilen verrechnet werden. Sicherheiten haften auch dann für sämtliche Forderungen des Lieferanten, wenn sie nur für eine besondere Forderung als Sicherheit gegeben worden sind. Der Lieferant hat Sicherheiten auf Verlangen frei zu geben soweit diese nicht nur vorrübergehend nicht mehr benötigt werden bzw. soweit eine erhebliche Übersicht vorliegt.
8. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsmäßigen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes eines Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem Zustand verpflichtet. Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Leergutmehrrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden. Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt. Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Das gezahlte Pfandgelt wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Für das Leergut wird Pfandgelt nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet zurückgenommen.
9. Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Widerbeschaffungswertes zu verlangen.
10. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware rausholen können.
11. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
12. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist der Hauptsitz der Betriebsstätte des Lieferanten.
13. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten, auch für Wechsel und Scheckklagen, ist der jeweilige Sitz des FRESH+COOL Getränkefachmarktes in dem der Kauf getätigt wurde.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
15. Es bestehen bei der Mehrzahl der Kunden langfristige Bonivereinbarungen, wie z.B. Rückvergütungen, Zielerreichungsboni, Abschreibungsdarlehen, zinsgünstige und zinslose Darlehen, aus denen sich nachträglich Minderungen des Entgelts ergeben können.
Stand: August 2023